Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Hallo,
wenn der Verein eingetragen und gemeinnützig ist, dann erfüllt er laut Satzung die Voraussetzungen der Abgabenordnung
Geschrieben von ---Abgabenordnung--- Auszug: §52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der
Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder
infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,
dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein
deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuführt.
D.h. in Eurer Satzung steht drin, was Aufgabe des Vereins ist. Alles andere ist dann nicht Aufgabe des Vereins und er darf dafür auch kein Geld ausgeben!
Ein Wochenendzeltlage ist dann beispielsweise keine Spassveranstaltung für die Mitglieder sondern eine Fahrt zur Nachwuchsgewinnung oder eine Fahrt mit pädagogischem Hintergrund, oder, oder, oder.
Kameradschaftspflege an sich ist wohl eher kein steuerbegünstigter Zweck! Möglicherweise aber Maßnahmen, der der Motivation der Mitarbeiter dienen und somit den Feuerschutz fördern und damit wieder dem Vereinszweck dienen. Oftmals ist das auch Auslegungssache!
Steuerrecht ist nicht umsonst ein eigenes Rechtsgebiet. Lies Dir ruhig mal den entsprechenden Passus der Abgabenordnung durch.
Die Einhaltung der Vorgaben wird vom zuständigen Finanzamt regelmäßig geprüft. Der Verein erhält dann eine Freistellungsbestätigung über die Körperschafts- und Gewerbesteuer. Darin steht dann auch für welchen Zweck die Freistellung erfolgte. Dies muss beim Vereinsvorstand (gem. §26 BGB) vorliegen und sollte einsehbar sein.
DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de
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