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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zuwendung an Mitglieder im gemeinnützigen Feuerwehrverein | 14 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 641306 | ||
Datum | 23.08.2010 15:00 MSG-Nr: [ 641306 ] | 5719 x gelesen | ||
Geschrieben von Nils Schöbener Nimmt man 30 aktive Mitglieder an, stünden jährlich - die Anwesenheit aller vorausgesetzt - für alles 1200,- Euro zur Verfügung, das ist vielfach kein wesentlicher Teil des Umsatzes eines Geschäftsjahres! Vorsicht. Das ist nicht kummulativ zu sehen. d.h. es zählt immer die Zurechnung der Zuwendung pro Person, nicht die Summe die bei 40€ über aller Mitglieder. d.h. wenn nur 10 Mitglieder Zuweundungen in Summe von 1.200€ erhalten ist die Grenze p.P. überschritten. Was die Wesentlichkeit betrifft gibt es wenn ich mich recht erinnere (ist aber auch schon ein paar Jahre her dass ich mich damit beruflich beschäftigen mußte) eine 5% Grenze der Jahresaufwendungen. d.h. nicht mehr als 5% der (satzungsgemäßen) Aufwendungen dürfen für konsumptive Zwecke der Vereinsmitglieder verwendet werden. Beide Grenzen zusammen (5% der Ausgaben/ 40€ p.P und p.a.) machen dann Sinn. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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