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RubrikTaktik zurück
ThemaEinsatzleitungsstrukturen in den Ländern?22 Beiträge
AutorJürg8en-8Det8lef8 K.8, Niendorf/Ostsee / Schleswig- Holstein646636
Datum27.09.2010 09:02      MSG-Nr: [ 646636 ]5820 x gelesen

Moin,moin,

hier der entsprechende Teil des "Gesetz über den Brandschutz
und die Hilfeleistungen der Feuerwehren" Schleswig- Holstein

§ 19
Leitung auf der Einsatzstelle
(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des
Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der
Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann
die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und
freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die
Leitung.
(2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine
Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung,
soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die
Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In
diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die
gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im
Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische
Gesamtleitung übernehmen.
(4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den
Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich
komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über
die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den
Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat
abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando
eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung

Grüße
Jürgen



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