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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Einsatzleitungsstrukturen in den Ländern? | 22 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en-8Det8lef8 K.8, Niendorf/Ostsee / Schleswig- Holstein | 646636 | ||
Datum | 27.09.2010 09:02 MSG-Nr: [ 646636 ] | 5820 x gelesen | ||
Moin,moin, hier der entsprechende Teil des "Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren" Schleswig- Holstein § 19 Leitung auf der Einsatzstelle (1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung. (2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen. (3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen. (4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung Grüße Jürgen | ||||
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