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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGarantenstellung11 Beiträge
AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen647810
Datum05.10.2010 08:18      MSG-Nr: [ 647810 ]4613 x gelesen

Hi,

man muss unterscheiden zwischen einer Garantenstellung und dem "persönlichen Wissen und Können":

Eine Garantenstellung (Pflicht das Eintreten eines "Übels" etc. zu verhindern - Haftung auch für Nichtstun) kann sich nur aus Gesetz (etwa Eltern für Kinder) oder durch Ausüben eines hoheitlichen Amtes (Rettungsdienst, Feuerwehr) in dem Zeitpunkt ergeben, wenn dies auch nach außen erkennbar ist (also mit Rettungswagen unterwegs, Feuerwehrklamotten an...). Anders herum, wenn man privat irgendwo unterwegs ist, wird es schwierig eine Garantenpflicht zu konstruieren.

Auf das persönliche "Wissen und Können" dagegen kommt es an, wenn es etwa um fahrlässige Körperverletzung geht (Haftung für aktives Handeln). Ganz überspitzt: Wenn ein Feuerwehrman einen Fettbrand mit Wasser löschen will und dabei jemand zu Schaden kommt, dann kann ihm das "Feuerwehrwissen" zugerechnet werden und er würde eher bestraft als ein "unwissender" normaler Bürger.

Grüße



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 05.10.2010 00:21 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
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