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Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGarantenstellung11 Beiträge
AutorLars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen647828
Datum05.10.2010 10:58      MSG-Nr: [ 647828 ]4223 x gelesen

Geschrieben von M. HeldDie Übernahme des Pflichtenkreises erfolgt durch Studium/Ausbildung (mit Ausbildung x hast du automatisch gewisse Pflichten, die dich dein Leben lang verfolgen).

Das sehe ich nicht so. Eine Garantenpflicht wird nicht alleine durch eine Ausbildung übernommen. Wäre viel zu weit reichend! Man sollte die Garantenpflicht nicht mit Handlungspflichten nach § 323c StGB vermischen!

Auswirkungen gibt es nur beim Zumutbaren - wieder "Wissen und Können"! Das kann bei einem Fachkundigen dazu führen, dass von ihm erweiterte Maßnahmen verlang werden. Jedoch immer nur bis zur Grenze der Zumutbarkeit und ohne eigene Gefährdung. Insbesondere hat dieser dann aber immer noch NICHT dafür einzustehen, dass der Erfolg NICHT eintritt. Anders der Garant, dieser hat dafür einzustehen, dass der Erfolg (Totschlag, Körperverletzung) nicht eintritt. Nur deswegen ist beim Garant etwa eine Körperverletzung DURCH UNTERLASSEN möglich.

Eine Garantenpflicht kann durch Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährlichem Tun und enger Lebensgemeinschaft entstehen. Dieser Linie folgt die Rechtssprechung. Bzw. nach der neueren Lehre etwas anders definiert durch die Begriffe Beschützergarant (etwa Eltern) und Überwachergaranten (etwa durch Sicherungspflichten von Gefahrenquellen im eigenen Rechtskreis). Vgl. Tröndle/Fischer § 13 Rn 5 ff.

Nur durch Fachwissen/Ausbildung wird niemand Garant! Dies kann nur Auswirkungen auf Handlungspflichten haben. Insbesondere also bei der Unterlassenen Hilfeleistung und bei Fahrlässigkeitstatbeständen (ganz überspitzt: Ich helfe einer verunfallten Person vermeintlich, aber grundlegend falsch und schade ihr dabei stark, obwohl ich es persönlich aufgrund meiner Ausbildung eigentlich besser weiß und auch kann.).

Grüße



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