Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Geschrieben von Thorben GruhlMuss ein Bademeister eingreifen, wenn wer an ungeeigner Stelle im Fluss baden will?
Hallo,
ich greife mal dieses Beispiel auf, da es meiner Fachrichtung am nächsten kommt ;-)
NEIN! Die Pflicht im Notfall zu helfen, bzw. einen Notfall zu verhindern verleiht kein generelles Weisungsrecht.
Wenn der Bademeister (Bademeister ist ein medizinischer Heilberuf...aber ich bleibe mal bei der umgangssprachlichen Bezeichnung, da Fachkraft für Bäderbetriebe M/W zu sperrig ist ;-) ) aber einen Notfall am Wasser sieht, werden von ihm im Rahmen von §323c STGB ggfs. weitergehenden Maßnahmen erwartet, als von Oma Schmitz. Daraus folgt aber nicht die Verpflichtung außerhalb seiner Dienstzeit an jedem Gewässer jederzeit Aufsicht zu führen oder sich selbst in Gefahr zu begeben. Bekommt er aber Kenntnis von einer Notlage muss er geeignet reagieren und alle Maßnahmen ergreifen, die Möglich und zumutbar sind.
Wenn er aber ortsbekannt ist, und der Betroffene ihn fragt, "ist es okay wenn ich hier bade" und er sagt "ja", dann hat er die Verantwortung tatsächlich übernommen und haftet nach §13 StGB. So blöd wird doch aber keiner sein, oder?
Grüße aus Dormagen!
Carsten
DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de
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