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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGarantenstellung11 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW648129
Datum06.10.2010 23:43      MSG-Nr: [ 648129 ]4530 x gelesen

Hi,

Geschrieben von Thorben GruhlHab ich das richtig verstanden, dass erst mit einem sich erkennen geben als RS/RA etc. weitergehende Anforderungen als an den Normalbürger zutreffen, weil ab diesem Zeitpunkt sich andere Personen ggf. auf die damit verkündeten Fähigkeiten verlassen?


Nicht ganz. Wie bereits geschrieben kann eine Garantenstellung nicht allein durch Ausbildung oder Erkennen geben der Ausbildung wenn man in Zivil ist, entstehen. Wenn man in zivil unterwegs ist und zufällig bei einem Notfall vorbei kommt, ergeben sich "nur" die allgemeinen Hilfspflichten aus § 323c StGB. Hier kommt dann der Unterschied des eigenen Wissens ins Spiel. Während es für den Normal-Bürger reichen kann, im Notfall schlicht den Rettungsdienst zu benachrichtigen, um seiner allgemeinen Hilfspflicht zu genügen, muss der RS mehr tun, weil ihm aufgrund seines Wissens mehr zumutbar ist. Das ist unabhängig davon, ob man sein "Sonderwissen" zu erkennen gibt, oder nicht. Interessant wird es bezüglich des zu Erkennengebens seines Sonderwissens erst, wenn man damit andere davon abhält, etwas zu unternehmen, weil die sich darauf verlassen, dass der RS das schon machen wird, und man selber dann doch nichts macht.
Insofern kann man zwar die Situation mit einem "lassen Sie mich durch, ich bin Arzt" evtl. beruhigen. Juristisch könnte dieser Satz jedoch evtl. unterschickt sein ;-)

Geschrieben von Thorben GruhlBlauwichtel, der mal die Unterlagen zum Rüstholzssatz für's EGS durchgeschaut hat und nun weiß, dass der Stapel entlang des Kraftvektors geneigt sein sollte. Also nicht einfach 'nen Klotzstapel senkrecht aufschichten und dann schräg was drauf-/gegenlehnen. Nun sieht er aber die Spargelstechertruppe des örtlichen Agrarflächendesigners bei seinem Spaziergang genau so etwas bauen. Muss er handeln?

Aus menschlichen Gründen schadet so ein Hinweis nicht, juristisch erforderlich ist es jedoch nicht, die Leute davon abzuhalten, da er keine (rechtliche) Beziehung, d.h. Garantestellung zur Spargelstechertruppe hat, die eine Strafbarkeit wegen Unterlassung begründen kann. Es bleibt bei der allgemeinen Hilfspflicht nach § 323 c StGB, die jedoch einen Unglücksfall voraussetzt, der (noch) nicht eingetreten ist.

Alles andere wäre praktisch/juristisch gar nicht mehr einzugrenzen, da Leute mit Spezialkenntnissen dann nur noch mit geschlossen Augen durch die Gegend laufen dürften, wenn sie jeden Unfall verhindern müssten.

Geschrieben von Thorben GruhlMuss ein Bademeister eingreifen, wenn wer an ungeeigner Stelle im Fluss baden will?
Nein, wenn der Bademeister nur zufällig dort vorbei kommt, s.o.

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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 05.10.2010 00:21 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 05.10.2010 00:31 ., Bissendorf
 05.10.2010 00:39 ., Thierstein
 05.10.2010 01:38 Oliv7er 7 G.7, Darmstadt
 05.10.2010 08:13 Matt7hia7s O7., Waldems
 05.10.2010 10:18 Mark7us 7H., Auerbach
 05.10.2010 10:58 Lars7 W.7, Osnabrück
 05.10.2010 08:18 Lars7 W.7, Osnabrück
 05.10.2010 10:47 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 05.10.2010 11:00 Cars7ten7 G.7, Dormagen
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