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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehrdiensttauglichkeit FF in NRW | 39 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 648220 | ||
Datum | 07.10.2010 19:41 MSG-Nr: [ 648220 ] | 20920 x gelesen | ||
Geschrieben von Markus Perschl Also ich habe bereits nach einer Rechtsgrundlage gesucht. Aber nicht mal was annäherndes gefunden. Im Zweifel gibt es die Möglichkeit, dieses über eine städtische Satzung zu regeln welche die Voraussetzungen für die Tätigkeit in der städtischen Feuerwehr enthält. Solange das Feuerwehrgesetzt da kein zwingendes Recht ist und die Regelungen keine unmöglichen Dinge fordern, wirst Du da rechtlich nichts dagegen unternehmen können. Und ich halte die genannten Untersuchungen auch für höchst sinnvoll. Schießlich hat der Dienstherr eine gewissen Fürsorgeverpflichtung. Ich wäre froh, wenn die überall so ernst genommen werden würde, wie im hier genannten Beispiel. Die Forderungen nach entsprechenden gesundheitlichen Untesuchungen (und den entsprechenden Konsequenzen daraus) kann ich also nur unterstützen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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