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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVorstandswahlen in der Ortsfeuerwehr15 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg650100
Datum21.10.2010 12:33      MSG-Nr: [ 650100 ]8095 x gelesen

hallo,

Geschrieben von Herbert RehmDie Begründung lautet: Der Kandidat wohnt nicht im Ausrückebezirk ( ausserhalb der Stadtgrenzen)
und steht, auf Grund seines Arbeitsplatzes (ebenfalls nicht am Ort) nicht für den regelmäßigen
Einsatzdienst zur Verfügung.

dann müsste die Stadt, wenn sie konsequent handeln würde ihn auch aus dem DIenst entlassen.

§ 3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz im Ausrückebezirk hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen.

Hier steht nichts von einer Unterscheidung zwischen aktivem Dienst an sich und einer Führungsposition.

Ein bisschen schwanger gibt es nicht.

Einerseits toleriert die Stadt anscheinend einen Verstoss gegen die Satzung ( hier: aktiven Dienst ) anderseits beruft sie sich auf genau diesen Passus und verweigert die Bestellung dieser Führungskraft.

[Vorausgesetzt die Mustersatzung wurde auch so als Satzung in der betroffenen Stadt erlassen]

Was sagt das zuständige Feuerwehrgesetz zu der Thematik "Mitgliedschaft obwohl man nicht im Ort wohnt arbeitet" ?


MkG Jürgen Mayer

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