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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Vorstandswahlen in der Ortsfeuerwehr | 15 Beiträge | ||
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 650158 | ||
Datum | 21.10.2010 21:47 MSG-Nr: [ 650158 ] | 7407 x gelesen | ||
Moin Hauke, Die Frage der Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren ist aus meiner Sicht etwas anders zu beurteilen. Die Kommentierungen zum Brandschutzgesetz S.-H. sollte man auf keinen Fall überbewerten. Es gibt bereits Entscheidungen der Gerichtsbarkeit in S.-H., die die Kommentierung zum Brandschutzgesetz S.-H. als schriftlich dokumentierte Meinungsäußerung eines Einzelnen beschrieben haben. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr ist bekanntlich in § 9 Brandschutzgesetz geregelt. Die Formulierungen der Mustersatzung (Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehren) ist völlig eindeutig: § 3 Aktive Mitglieder (1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. ............... Gemäß § 11 Abs. 3 der Mustersatzung (Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehren) ist für den Wehrvorstand wählbar: (3) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist........... Das ist doch einfach zu verstehen. Insbesondere das Wort oder ist im § 3 Satz 1 der Mustersatzung von Bedeutung. Ich arbeite jeden Tag in der Stadt, dann darf ich dort aktives Mitglied werden. Von limitierten Rechten finde ich in den Bestimmungen nix. Deine gewählte Formulierung von ”Einsatzkräfte” deuten für mich eher auf die in Schleswig-Holstein immer wieder mal aufflammenden Anflüge von individuellem Landrecht hin. Mit durch Gesetz oder Satzung legitimierten Regelungen hat das aber nix zu tun. Vor dem Hintergrund der im Lande vorhandenen dezentral organisierten Löschzüge Gefahrgut und anderer Einheiten ist mir die Logik der aus Bad Schrtau stammenden Haltung auch sachlich überhaupt nicht erklärlich. Gruß aus der ältesten Feuerwehr in Schleswig-Holstein Jan | ||||
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