Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Rettungsgasse nicht frei durch Parkende PWW´s | 38 Beiträge |
Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 655953 |
Datum | 28.11.2010 16:44 MSG-Nr: [ 655953 ] | 12427 x gelesen |
Infos: | 28.11.10 Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen
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Straßenverkehrsordnung
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Verfügungsraum
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Hallo,
diese "Probleme" mit einer genauen Festlegung der freizulassenden Fahrbahnbreite werden offensichtlich schon seit vielen Jahren diskutiert. Auch gibt es da verschiedene Gerichtsurteile, die sich bei 3,00 m und 3,05 m einpendeln.
In meinen alten (2005 !!!) Unterlagen habe ich dies:
""""""""""Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, in Rd.-Nr. 22 zu § 12 StVO aus:
"Eng ist eine StrStelle idR, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fz höchstzulässiger Breite (§ 32 I Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, Bay NJW 60 1484, Dü NZV 90 201, VRS 98 299, Ha NZV 95 402, VG Mü NZV 91 88, VG Berlin NZV 98 224, ohne daß es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fz ankommt, BGH VR 98 299.""""""""""
Wir hatten mal eine Beschädigung durch ein Einsatzfahrzeug an einer Engstelle und da wurde uns von einem RA gesagt, dass man als Fahrer zukünftig gut beraten wäre, wenn man nur einfährt, wenn tatsächlich (also nicht angenommen sondern tatsächlich!) eine Gefahr für Menschen vorliegt. Alles andere wäre mit einem ungewissen Ausgang für den Fahrer verbunden, da zu dieser Thematik völlig unterschiedliche Betrachtungsweisen der Gerichte üblich sind.
Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart
Gerhard Pfeiffer
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