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RubrikABC-Gefahren zurück
ThemaFunktionskontrolle und Systemkontrolle bei tragbaren Gaswarngeräten4 Beiträge
AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz659045
Datum21.12.2010 16:07      MSG-Nr: [ 659045 ]5009 x gelesen

Hallo Markus,
bei der Umsetzung von Verordnungen und technischen Regeln der BG bei der Feuerwehr kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, da diese zumeist für Betriebe oder stationäre Anlagen gedacht sind. Die Feuerwehr kann hier nur eine Sonderstellung einnehmen, solange es sich um Einsatzfälle handelt (Für Werkstatt oder Dienstbetrieb gelten natürlich Regelungen der BetrSichV oder ArbSchG uneingeschränkt), da hier von gestörten Umgebungsbedingungen in Unglücksfällen ausgegangen werden muss. Hierfür könnte man den folgenden Absatz aus der BetrSichV heranziehen:
...Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten Das tut er, indem er Meßgeräte für eventuelle Gefährdungen, die aber nicht planbar sind, vorhält.
Weiter muß man anmerken dass BG-I oder GUV-I keine verbindlichen Rechtsnormen sind. Bei BG-Informationen T 021 und T 023 sind abweichende Verfahrensweisen erlaubt, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.
Daher ist es möglich die Kontrollfristen den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. In der Regel ist der arbeitstägliche Test mit Prüfgas vor dem Einsatz nicht immer erforderlich und wird durch andere Maßnahmen wie z.B. vorausschauender Sensorwechsel, Verschleißteilwechsel kompensiert.
Die Systemprüfung ist durchaus selbst durchführbar, erfordert aber einen hohen Aufwand (Datenlogger, Software u.ä.). Wenn man nur eine kleine Anzahl Geräte besitzt, ist der Abschluß eines Wartungsvertrages, der dies beinhaltet, eine Option
Und wer darf nun?
Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Um das noch an die Spitze zu treiben, muss man natürlich auch über ca 80% der Fälle noch ein Wort verlieren, denn nach gängiger derzeitiger Rechtsauffassung sind die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Streng genommen muß dann oben gesagtes auch keine Anwendung finden.

Grüße
Stefan


"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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 21.12.2010 12:22 Mark7us 7B., Hagen
 21.12.2010 14:29 Rico7 H.7, Hirschberg
 21.12.2010 15:14 ., Germering
 21.12.2010 16:07 Stef7an 7J., Birlenbach

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