Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Fallstricke beim Fw-Führerschein | 24 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 660558 |
Datum | 01.01.2011 13:02 MSG-Nr: [ 660558 ] | 4119 x gelesen |
Hi,
Geschrieben von Ulrich CimolinoDie Frage, welche der ggf. angeklagten Fehlhandlungen des "Fahrschülers" (die z.B. zu einem Unfall führten) er hätte erkennen müssen und überhaupt verhindern können (ohne Doppelspiegel, bzw. -bedienung!) klären dann die Gerichte, das tun die bisher auch schon, vgl.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FahrSchule.php
Das ist aber Zivilrecht, wo eine Handlungszurechnung für Dritte durchaus normal ist. Die ist in der Praxis aber egal, da etwaige Schäden sowieso die Versicherung des Fahrzeugs bezahlt.
Eine etwaige strafrechtliche Zurechenbarkeit des Fahrlehrers für Fehler, die der Fahrschüler macht, ist etwas anders und steht vor allen Dingen unter ganz anderen Voraussetzungen. Da kann man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
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