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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Fallstricke beim Fw-Führerschein | 24 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 660639 | ||
Datum | 02.01.2011 10:35 MSG-Nr: [ 660639 ] | 4027 x gelesen | ||
Geschrieben von Katja Midunsky Das ist aber Zivilrecht, wo eine Handlungszurechnung für Dritte durchaus normal ist. Die ist in der Praxis aber egal, da etwaige Schäden sowieso die Versicherung des Fahrzeugs bezahlt. 1. Ist man als Angehöriger der Fw nicht "automatisch" von Zivilrechtsklagen befreit. 2. Wer sagt Dir denn, dass die Gemeinde ihrer Versicherung (nur sehr wenige dürften "eigenversichert" sein) den "Fahrschulbetrieb" gemeldet hat - oder ein solcher der Versicherung egal wäre? Geschrieben von Katja Midunsky Eine etwaige strafrechtliche Zurechenbarkeit des Fahrlehrers für Fehler, die der Fahrschüler macht, ist etwas anders und steht vor allen Dingen unter ganz anderen Voraussetzungen. Da kann man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Stimmt u.U. Bisher vergleichen die Protagonisten des Gemischtwarenobstladens aber höchstens die Endverbraucher-Preise im Einzelabsatz von Kürbissen (C1(E)) mit überreifen Äpfeln (FW-Fahrerlaubnis)... Nicht berücksichtigt wird Haltbarkeit, Nutzbarkeit, Risiko uvm... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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