Rubrik | First Responder |
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Thema | Abrechnung von First Responder Einsätze in Bayern? | 61 Beiträge |
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 661912 |
Datum | 09.01.2011 23:56 MSG-Nr: [ 661912 ] | 16504 x gelesen |
Geschrieben von Oliver Meisenberg
Bayerische Verfassung, Art. 83: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden [...] fallen insbesonders [...] örtliches Gesundheitswesen [...].
Wenn es in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt, dann hat (= muss) sie diese Aufgabe erfüllen. Da gibt es keine Delegation nach oben! Wie auch, steht ja alles hier:
Geschrieben von Bayerischer Verfassung
Art. 83
(3) 1 Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 2 Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) 1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden. 2 In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. 3 In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden. 4 Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.
Was sagt uns das? Ich würde sagen, dass die Erfüllung der in Absatz 1 (und da steht ja unter anderem das "örtliche Gesundheitswesen") genannten Aufgaben den Gemeinden obliegt. Dabei stehen sie unter Aufsicht des Staates, in aller Regel des Landratsamtes als Staatsbehörde. Art. 11 der Bayerischen Verfassung wird da im übrigen noch etwas genauer:
Geschrieben von Bayerischer Verfassung
Art. 11
(2) 1 Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.
Der Verweis auf Art. 11 Abs. 2 BV steht im übrigen in Art. 83 Abs. 1 BV, also in der von Dir zitierten Norm. Wobei man sich vielleicht mal eines Kommentars zur BV bedienen sollte um festzustellen, was mit dem Begriff "örtliches Gesundheitswesen" tatsächlich gemeint ist. Der Rettungsdienst jedenfalls meiner Meinung nach nicht...
Geschrieben von Oliver Meisenberg
Die Gemeinden können bzw. müssen (je nach gesetzlicher Regelung) ihre Aufgaben selbst erfüllen
Genau so ist es, und nicht anders.
Geschrieben von Oliver Meisenberg
oder nach oben an die Landkreise und Bezirke, die beide zur Kommunalebene des deutschen Föderalismus gehören, abgeben.
Dafür müsste es ja dann eine Rechtsnorm geben. Wo steht das dann, wenn es so wäre?
Geschrieben von Oliver Meisenberg
Üblicherweise geschieht das bei somatischen Krankenhäusern durch Delegation an die Kreise und bei psychiatrischen Krankenhäusern durch Delegation an die Bezirke.
Vielleicht aber auch deshalb, weil es hier spezialgesetzliche Vorgaben = Rechtsgrundlagen gibt? Könnte das evtl. der Grund sein? Wobei dann meistens die Krankenhäuser komplett dem Träger (z.B. Bezirk) "gehören"...
Geschrieben von Oliver Meisenberg
Ein Beispiel für eine durch Ländergesetz erzwungene Delegation einer kommunalen Aufgabe an die Kreise im Bereich der Feuerwehren sind die Positionen der besonderen Führungskräfte.
Vielen Dank, ich habe selten so herzhaft gelacht! Kennst Du den?
Geschrieben von Bayerisches Feuerwehrgesetz
Art. 20
Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats,
der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister
(1) 1 Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat.
Also keine Delegation nach oben an die Kreise. Hier ist zwar - mehr oder weniger - das "Landratsamt" gemeint, aber in seiner Funktion als Staats- und eben nicht als Kreisbehörde. Somit wären wir wieder bei
Geschrieben von Bayerische Verfassung
Art. 83
(4) 1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden.
Also bei staatlicher Aufsicht. Ob die dann tatsächlich auch ausgeübt wird, steht auf einem anderen Blatt Papier... Die Aufgaben des Kreises bezügliches des Brandschutzes findet man dagegen in Art. 2 BayFwG...
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