Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Fahrzeugführung und Einsatzleitung (Nds.) | 63 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 663411 |
Datum | 20.01.2011 14:22 MSG-Nr: [ 663411 ] | 20727 x gelesen |
Moin
Geschrieben von Martin DrechslerKannst du mir das:
Geschrieben von Johannes Martin
"BF <- die werden schließlich dafür bezahlt"
bitte genauer erklären? Wird er Stand heute nicht können. Früher (das dürfte noch zu Zeiten des alten Brandschutzhilfeleistungsgesetzes, also vor 1998, gewesen sein) hatte eine BF, die an einer Bis-dato-FF-Einsatzstelle aufschlug Kraft Gesetz die Einsatzleitung.
Heute liest sich das HBKG (siehe §41) so, dass in der eigenen Stadt mit BF der Amtsleiter der BF freilich den Hut auf hat - und der wird regelmäßig dann Dienstanweisungen zum weiteren Verfahren rausgeben.
Bei Einsätzen, wo eine benachbarte BF eine FF in deren eigenem Einsatzbereich unterstützt, bilden der EL der BF und der EL der FF des Schadenortes einen "gemeinsamen Führungsstab" unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors - also des FF-Chiefs!
Mit der Übernahmebefugnis der Brandshcutzaufsichtsdienstes hat er Recht, die ist explizit in §41 HBKG geregelt.
Mit der Befugnis für die Wehrführer hat er dafür wieder unrecht, diese ist nach überwiegender Meinung (incl. Lehrmeinung HLFS) nicht aus §41 HBKG ableitbar und somit innergemeindlich durch Dienstanweisung zu regeln, wenn gewünscht.
Gruß
Sebastian
--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
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| 20.01.2011 12:39 |
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Jens7 H.7, Wildeshausen |
| 20.01.2011 12:59 |
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., Marburg |
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., Dinslaken |
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Seba7sti7an 7W., Linden |
| 20.01.2011 14:22 |
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Seba7sti7an 7W., Linden | |