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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | gewählte Gruppenführer in einigen Bundesländern | 34 Beiträge | ||
Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / Brandenburg | 664154 | ||
Datum | 25.01.2011 23:28 MSG-Nr: [ 664154 ] | 17934 x gelesen | ||
Siehe Hier. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 28 Leitung der öffentlichen Feuerwehr (1) Der Träger des örtlichen Brandschutzes bestellt die Leitung der Berufsfeuerwehr und die Stellvertretung, die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. (2) In amtsangehörigen Gemeinden und in Ortsteilen wird die Führung der örtlichen Feuerwehreinheit (Ortswehrführung) sowie ihre Stellvertretung nach Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit bestellt. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich schrieb ja nicht umsonst "Wahl" oder "Gewählt" in Anführungszeichen weil ich genau diese Diskussion verhindern wollte. mfg Mario besucht mich auch gern im Forum bei www.berliner-feuerwehr.de oder unter www.feuerwehr-kleinmachnow.de | ||||
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