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Unfallkasse
RubrikAusbildung zurück
ThemaPaar veschiedene Fragen!4 Beiträge
AutorMart8in 8S., Eppelheim / Baden-Württemberg665472
Datum03.02.2011 16:39      MSG-Nr: [ 665472 ]2123 x gelesen

Hallo,
bzgl Sprungrettugnsübungen sagt die GUV-V C 53

§ 21. Bei Übungen sind die Sprungrettungsgeräte so zu handhaben und
die Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Haltemannschaft nicht gefährdet
wird. Zu Übungszwecken darf nicht gesprungen werden.
Zu § 21:
Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn das Sprungtuch von mindestens
16 Personen gehalten wird und das Gewicht des Fallkörpers auf
50 kg und die Fallhöhe auf 6 m begrenzt werden.
Zu Übungen zählen auch Vorführungen.


In der Broschüre der UK "Sicherheit im Feuerwehrdienst" (GUV-I 8651)" steh u.a. zu Übungen mit Sprungpolstern:
"Jede unnötige Stoßbelastung eines Sprungpolsters durch aufprallende Fallkörper schadet dem Material und sollte unterlassen werden."

Gruß
Martin



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 03.02.2011 16:07 Mich7ael7 D.7, Leimen
 03.02.2011 16:39 Mart7in 7S., Eppelheim
 03.02.2011 17:08 Klau7s D7., Wunstorf
 03.02.2011 17:57 Joha7nne7s H7., Dingolfing

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