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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Paar veschiedene Fragen! | 4 Beiträge | ||
Autor | Mart8in 8S., Eppelheim / Baden-Württemberg | 665472 | ||
Datum | 03.02.2011 16:39 MSG-Nr: [ 665472 ] | 2123 x gelesen | ||
Hallo, bzgl Sprungrettugnsübungen sagt die GUV-V C 53 § 21. Bei Übungen sind die Sprungrettungsgeräte so zu handhaben und die Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Haltemannschaft nicht gefährdet wird. Zu Übungszwecken darf nicht gesprungen werden. Zu § 21: Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn das Sprungtuch von mindestens 16 Personen gehalten wird und das Gewicht des Fallkörpers auf 50 kg und die Fallhöhe auf 6 m begrenzt werden. Zu Übungen zählen auch Vorführungen. In der Broschüre der UK "Sicherheit im Feuerwehrdienst" (GUV-I 8651)" steh u.a. zu Übungen mit Sprungpolstern: "Jede unnötige Stoßbelastung eines Sprungpolsters durch aufprallende Fallkörper schadet dem Material und sollte unterlassen werden." Gruß Martin | ||||
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