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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Bundeskartellamt verhängt Millionenstrafe an 3 Hersteller | 384 Beiträge | ||
Autor | Axel8 P.8, Limburg a.d. Lahn / Hessen | 667975 | ||
Datum | 19.02.2011 10:53 MSG-Nr: [ 667975 ] | 571260 x gelesen | ||
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Hallo UC, hier mal eine kurze Übersicht der Bewertunge aus 2 Bundesländern. Inzwischen macht die rechtliche Beurteilung weitere Fortschritte. Allerdings gibt es noch Unterschiede bei der Bemessung des Schadens. Der Hessische Städtetag führt dazu aus: Kartellverfahren Feuerwehr aktueller Sachstand „Die am Kartell beteiligten Firmen sind – insofern der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird – als nicht zuverlässig anzusehen. Sie dürfen daher sowohl nach dem Vergaberecht als auch nach dem Erlass über das öffentliche Auftragswesen grundsätzlich nicht mehr an Vergabeverfahren beteiligt werden. Ein Schadensersatzanspruch steht damit dem Grunde nach fest. Klärungsbedürftig ist nur die Höhe.“ Der Gemeindetag BaWü sieht hinsichtlich der Entschädigungssumme einen Automatismus durch die Verwendung der üblichen VOL/A-Formularsätze über die Zusätzlichen Vertragsbedingungen ZBV: „Als nächstes wäre zu klären, ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt begründet ist und darüberhinaus in welcher Höhe. Im Vergabebereich gibt es die in der Praxis eingeführten Muster für Vergabe- und Verdingungsunterlagen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Streusalzkartell in BWGZ 20/2010, Seite 812 bzw. 814 berichtet, wird bei Anwendung der Formulare des Kommunalen Vergabehandbuchs – VOL – (die insoweit AGB sind) über die zum Vertragsbestandteil werdenden ZVB eine Beweiserleichterung für den tatsächlich entstandenen Schaden vereinbart und zwar für den Fall einer nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Absprache. Damit erhalten diese Städte und Gemeinden mit dem Nachweis der Zuordnung des eigenen Beschaffungsvorgangs zum kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren eine starke Position zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In den ZVB werden üblicherweise die – insoweit unzulässigen – Wettbewerbsbeschränkungen in einem nicht abschließenden Katalog aufgeführt. Hat der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat die Vergabestelle einen Anspruch auf die genannten 15 Prozent der Abrechnungssumme gegenüber dem Auftraggeber, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Außerdem bleiben die Kündigung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.“ Bei einem solchen Automatismus ergibt sich per se ein grundsätzliches Volumen, das etwa 60% des jährlichen Marktpotentials ausmacht. Völlig offen ist dabei der betroffene Auftragsumfang: Muss dabei die gesamt Beschaffung zu Grund gelegt werden oder nur das betroffene Los? Was ist im Falle GU mit den Fahrgestellen, den Anbauten wie z.B. Hydr. Winde sowie den Einbauten wie CAFS oder Dynawatt? Rätseln kann man über die Motivation der 3 Firmen, die dem settlement zugestimmt haben. Haben die sich in großer Not einfach verdaddelt? Und hat der Vierte diesen möglichen Automatismus bereits gesehen und versucht noch zu retten, was zu retten ist? Oder sind sie wirklich unschuldig und/oder glauben, dass die Listen tatsächlich keine gerichtsverwertbaren Indizien und Beweise liefern werden? Das Verfahren bleibt äußerst spannend. AP | ||||
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