Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Keine G26 ---HAFTUNG???? | 42 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 668447 |
Datum | 22.02.2011 07:43 MSG-Nr: [ 668447 ] | 14989 x gelesen |
Atemschutzgeräteträger
Feuerwehrdienstvorschrift
Gruppenführer (THW)
Atemschutzgeräteträger
Atemschutzgeräteträger
Gruppenführer (THW)
Atemschutzgeräteträger
Atemschutzgeräteträger
Atemschutzgeräteträger
Atemschutzgeräteträger
Gruppenführer (THW)
Atemschutzgeräteträger
Man muß da drei Ebenen trennen.
1. Eigenverantwortung des AGT
Diese wurde mit der Überarbeitung der FwDV 7 gestärkt.
2. Die Verantwortung des GrFü der einem bestimmten AGT einen Einsatzbefehl erteilt
3. Die Verantwortung des Kommandanten und seines Beauftragten für Atemschutz
m.E. fängt die Kaskade bei 3. an.
Es ist durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass das Nichtvorliegen einer planbaren/ überprüfbaren Einschränkung (G26, Belastungsübung, Einsatzübung) immer zuverlässig erkannt werden kann. Im zeitalter von EDV sollte das kein Problem sein. Ist dies nicht gegeben bzw. funktioniert dies nicht sicher haben die Verantwortlichen im Fall der Fälle ein Problem.
m.E. sollte das ganze immer mit einer entsprechenden kennzeichnung bzw. Nichtkennzeichnung einher gehen, so dass quasi eine positive wie negative Publizität (um mal den Handelsregisterbegriff zu strapazieren) gegeben ist. Wer als AGT gekennzeichnet ist ist dies auch, wer nicht gekennzeichnet ist ist dies auch nicht. Ohne jegliche Diskussion.
Der GrFü muß sich darauf verlassen könne, dass jemand der als einsatzfähiger AGT gekennzeichnet ist dieses gemäß den Vorschriften auch ist. Wenn er allerdings weiß, dass der betreffende AGT nicht einsatzfähig ist, dann fällt dieser "gute Glaube" weg, und er ist genauso mit im Boot.
Der AGT selbst ist die letzte Ebene. Nur ehrlich. Haben alle AGT ihre Fristen im Kopf? Schön wäre es.
Hier reicht es mir aus, wenn er seinen Status mitgeteilt bekommt und noch weiß, bevor er ins Fahrzeug einsteigt. Ansonsten sollte er noch beurteilen können, ob er aktuell einsatzfähig ist (Krankheit, Alkohol, Medikamente, Schlaf, Fitness,...).
Haftung. Nun ja. Je nach Lage GrFü (wenn er den Mangel kannte) und Wehrleiter und Beauftragter, wenn sie keine Maßnahmen zur Überwachung, Information und Kennzeichnung getroffen haben.
Verunglückter AGT selbst - fraglich ob umsetzbar/ durchsetzbar.
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de
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