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Thema | Crash-Rettung aus LKW | 35 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 B.8, Freigericht-Somborn / Hessen | 670417 |
Datum | 05.03.2011 18:24 MSG-Nr: [ 670417 ] | 16555 x gelesen |
1. Notarzt
2. Normenausschuss
Kommandowagen
Löschgruppenfahrzeug
Hallo Henning,
Geschrieben von Henning KochDas würde ich so nicht unterschreiben.
Man muss nicht alles unterschreiben........aber in diesem Fall wäre es die richtige Definition die Du unterschreiben würdest.
Ich habe die Begriffsklärung zur "Crashrettung" eigentlich nur eingestellt weii viele diesen Begriff gerne benutzen ohne dabei auf den wirklichen Sinn und Zweck zu achten und in der Folge dann Maßnahmen dazu vorgeschlagen werden, die eigentlich nicht zu diesem Lagebild passen.
Das Standardvorgehen im Rahmen einer patientengerechten oder patientenorientierten Rettung dürfte i. d. R. bekannt sein. Wenn die Durchführung der Rettungsmaßnahmen nun aus irgendwelchen Gründen (meistens ist es der NA der dann auf die Geschwindigkeit drängt) zur einer "zügigen" oder "schnellen Rettung" werden sollte, gelten für diese Vorgehensweise dann immer noch die Regeln der "patientengerechten Rettung"
Nur die von mir benannten Umstände rechtfertigen die Durchführung einer "Crashrettung" und nur bei diesem Szenario spielen die Regeln der "patientengerechten Rettung" keine Rolle mehr.
Da heisst es nur noch: Schnellstmöglich raus...
Geschrieben von Henning KochDie durch die "Rettung" erzeugten zusätzlichen Gefahren müssen schon in einem günstigen Verhältnis zu den durch die "Rettung" abgewendeten Gefahren stehen. "Retten" nur um des "Rettens" willen kann nicht unser Ziel sein!
.....auch wenn der Patient dabei weitere körperliche Schädigungen erleidet. Natürlich sollen diese nicht vorsätzlich herbeigeführt werden und wenn es schonendere Alternativen gibt sind die selbstverständlich zu bevorzugen. Aber manchmal kann es sogar unvermeidbar sein, das man den Patienten weiter schädigen muss um ihn überhaupt rauszukriegen. Dazu ein Beispiel: Pkw-Fahrer ist mit dem Fuss unter einem Pedal eingeklemmt, Pkw brennt, ersteintreffendes Fzg. ist ein KdoW, der Einsatz des mitgeführten PG 12 war erfolglos, weitere Löschmittel sind nicht vorhanden, Anfahrendes LF wurde abgefragt - ist noch 5 km entfernt, Patient droht akut zu verbrennen / ersticken. Die anstehende "Rupfrettung" wird zwar dem Fuss nicht gut tun.....aber sie rettet das Leben des Fahrers.
Wenn man die Kriterien für eine Crashrettung beachtet, kann es eigentlich nur zwei Möglichkeiten geben:
1. Der Tod des Patienten durch eine akute, nicht mit den vorhandenen Mitteln und Kräften abwendbare Gefahr steht unmittelbar bevor
oder
2. Der Patient wird reanimatonspflichtig, im Klartext: er ist tot (kein Puls, keine Atmung)
Beide Möglichkeiten enden mit dem Tod des Patienten wenn keine geeignete Gegenmaßnahme ergriffen wird, da ist das in-Kauf-nehmen von möglichen weiteren Verletzungen nur zweitrangig zu sehen.
Speziell bei der zweiten Möglichkeit sollte man sich darüber klar sein: Töter als tot geht nunmal nicht.
Die Durchführung einer Crashrettung ist bei beiden Möglichkeiten die ultimativ letzte Chance des Patienten auf ein Überleben.......und das hat aber auch gar nichts mit "Retten um des Rettens willen" zu tun,
Geschrieben von Henning KochWenn er erstmal die zwei Meter im freien Fall auf die Straße geknallt ist, kann ich ihn auch gleich unter dem LKW ablegen...
Habe ich so nicht geschrieben!
Geschrieben von Henning KochIn meiner Musterlösung kommt vermutlich noch sowas wie eine Leine und vielleicht ein Gurt oder eine Bandschlinge vor.
Ich bin ja noch lernfähig und auch immer gespannt auf neue Methoden: Also her mit Deiner Musterlösung.
MkG MB
Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine ganz private Meinung wieder.
Hier bin ich beschäftigt: http://www.proff.me
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