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In my Opinion = meiner Meinung nach
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNotfallmedizin38 Beiträge
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW671453
Datum11.03.2011 16:50      MSG-Nr: [ 671453 ]13321 x gelesen

Geschrieben von Carsten Gösch- "Notkompentez" ist kein juristischer Begriff, sondern wurde von der Bundesärztekammer erfunden und juristisch ohne Bedeutung
Soweit richtig.
"Ohne Bedeutung" trifft es jedoch nicht, denn letztendlich dürfte die "Notkompetenz-Empfehlung" von der überwiegenden Anzahl der Juristen als sachlich richtig anerkannt sein. [1]

Geschrieben von Carsten Gösch- Das Heilpraktikergesetz ist auf Rettungsassistenten nicht anzuwenden, da es aufgrund juristischer Regeln (neue Regel schlägt alte, spezielle Regel schlägt allgemeine) gegenüber dem Rettungsassistentengesetz zurücksteht.
Die ist in Juristenkreisen strittig.
Manche sehen es eindeutig so, andere eindeutig andersherum.
In der letzten Notfall+Rettungsmedizin (Ausgabe liefere ich morgen gerne nach, falls gewünscht) war eine Veröffentlichung enthalten, die beleuchtet, warum das RettAssG ebend keine Erlaubnis zur gewerblichen Ausbüung der Heilkunde in einem bestimmten Bereich ist. [2]

Geschrieben von Carsten Gösch- Was der RA gelernt hat, beherrscht und wenn der Patient einverstanden ist, darf er anwenden
Wenn man es noch um "Notwendig und sinnvoll" ergänzt ist man bei der praxistauglichen Aussage zum Thema "Notkompetenz":
Macht das, was notwendig ist und von euch ausreichend beherrscht wird, wenn der Patient einverstanden ist oder wäre"

Geschrieben von Carsten Gösch- Ist der Patient bewustlos, greift die Geschäftsführung ohne Auftrag gem BGB und der RA darf/muss handeln
Ob es jetzt unbedingt Geschäftsführung ohne Auftrag ist, oder ein anderes Konstrukt, ist je nach Veröffentlichung fraglich. Für die Praxis jedoch nicht relevant.
Der durchführende entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der bewußtlose die Einwilligung erteilen würde. Das ist keine Entscheidung, die immer einfach ist. Man hört gelegentlich Sätze wie "Wenn er bewußtlos wird, mache ich halt ebend was ich für richtig halte!". Das trifft nur insofern zu, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Patient seinen zuvor ausdrücklich geäußerten Willen geändert haben könnte. [3]

Geschrieben von Carsten GöschInteressant ist dann, wenn der Patient später wiederspricht, er hätte keine Einwilligung gegeben, oder wäre nicht gefragt worden.
Das später widersprechen dürfte i.d.R. für das Rettungspersonal kein PRoblem sein.
Problematisch im Rettungsdienst ist i.d.R. die Aufklärung. Ein "Ich leg Ihnen jetzt mal einen Zugang" ist grundsätzlich keine ausreichende Aufklärung! Auch wenn es besser ist, als einfach mal machen, wo der Patient keine Chance hat zu widersprechen.
"Guten Tag, ich bin Rettungsassistent [also kein Arzt] ... Ich leg Ihnen eine Nadel für eine Infusion wegen ihres schlechten KReislaufes. In Ordnung?" dauert genauso lange und ist für den Patienten verständlich.
Je dringlicher die Maßnahme, umso knapper die Aufklärung. Auch klar.

Geschrieben von Carsten GöschDann liegt regelmäßig eine "gefährliche Körperverletzung" vor, da der RA Hilfsmittel (Viggo, BZ-Nadel, etc.) verwendet haben dürfte.
Sicher?!
Alleine der Kommentar was alles ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne §224(1)2. StGB ist, nicht ist oder sein könnte zeigt wie komplex dieses Thema ist.
Ein medizinisches Instrument durch eine fachkundige Person in gutmütiger Absicht eingesetzt erfüllt dieses Merkmal i.d.R. nicht.


Grüße

Manuel [4]


[1]
In der Juristerei hat ja i.d.R. derjenige Recht, dessen Meinung von den meisten anderen übernommen wird. Zumindest bis der BGH oder das BVerG etwas anderes entscheidet ;-)
[2]
Das HPG ist für den RettAss IMO das geringste Problem.
Der einzige Fall wo ein RettAss bei einer gerechtfertigten Maßnahme nach dem HPG verurteilt worden sein soll, ist das "Glucose-Urteil irgendwo aus Norddeutschland" von dem die verdi-Fachgruppe Rettungsdienst RLP weder Aktenzeichen, Urteilsbegründung, Gericht o.ä. zur näheren Überprüfung auf Nachfrage vorlegen konnte. Wenn jemand einen solchen Fall aber tatsächlich kennt und beibringen kann: Immer her damit!
Die Verfahren mit denen sich RettAss herumschlagen müssen sind dann entweder arbeitsrechtlicher Natur (dass dort gänzlich andere Beurteilung angestellt werden konnte man im Fall der Rettungsdienst Mayen-Koblenz gegen Florian S. sehr gut beobachten) oder strafrechtlicher Natur. Dort geht es dann i.d.R. um fahrlässige Körperverletzung und den grad der Fahrlässigkeit. Die Ärzte nennen sowas standesintern gern Kunstfehler.
[3]
Das ist etwas, das auch weniger die akute Notfallsituation im Rettungsdienst, sondern eher die Therapie im Krankenhaus berührt.
[4]
nicht dass Missverständnisse auftreten: ich bin kein Jurist.



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