Hallo Christian,
siehe Art. 6 (2) BayFwG:
(2) 1 Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
sowie:
Art. 7 BayFwG:
(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.
(2) 1 Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.
Demnach würde ich auch die Zeit in der Jugendfeuerwehr zur Dienstzeit rechnen.
Grüße
Magnus
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