Geschrieben von Maik ZeugnerDas Gefahrenabwehrrecht unterscheiden ganz klar zwischen Polizei und Verwalungsbehörde.
Ich weiß nicht wie es bei Dir im Bundeslande ist, aber in Nds. ist die Gefahrenabwehr originär Aufgabe der Verwaltungsbehörde und subsidiäre Aufgabe der Polizei.
Geschrieben von Maik ZeugnerVollzugsbeamte als Beamte der Verwaltungsbehörden sind von der Polizei klar zu trennen.
In Nds. grundsätzlich nicht so, es sei denn es geht um den Einsatz von Waffen! Ansonsten findest Du immer die Formulierung " Die Verwaltungsbörden und die Polizei...."!
Geschrieben von Maik ZeugnerDie Befugnisse die das SOG einräumt richten sich zwar an beide "Behörden" - die Polizei hat aber aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. StPO) weitergehende Befugnisse, die ein Vollzugsbeamter der Verwaltungsbehörde nicht hat.
Reden wir über Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung? Ich denke da ist eine deutliche Trennung zu setzen und hat sicherlich mit diesen, hier zugrunde liegenden Beschulungen, nichts zu tun.
Geschrieben von Maik ZeugnerIn jedem Fall sind die Anzahl an Fallkonstellationen in denen das BrSchG anwendbar ist zahlenmäßig geringer als die des SOG.
Sicherlich richtig! Allerdings liegt die Häufigkeit von Maßnahmen nach dem NdsSOG schon in der Natur der Sache. Es gibt beispielsweise deutlich mehr Personen in einer (z.B.) alkoholbedingten Hilflosen Lage, als Schadensfeuer! Ein weiterer Aspekt ist auch, dass nur die allerwenigsten FM (SB) die Befugnisse kennen, die ihnen z.B. das NBrandSchG bietet und diese deutlich weniger dokumentiert werden, als z.B. bei der Polizei ein Einsatz aufgrund einer "Hilflosen Person"!
MfG
Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
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