Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ortsbrandmeister nun als Vollzugsbeamte | 14 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 674102 |
Datum | 23.03.2011 21:50 MSG-Nr: [ 674102 ] | 8028 x gelesen |
Geschrieben von Maik ZeugnerDas Gefahrenabwehrrecht unterscheiden ganz klar zwischen Polizei und Verwalungsbehörde. Vollzugsbeamte als Beamte der Verwaltungsbehörden sind von der Polizei klar zu trennen. Die Befugnisse die das SOG einräumt richten sich zwar an beide "Behörden" - die Polizei hat aber aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. StPO) weitergehende Befugnisse, die ein Vollzugsbeamter der Verwaltungsbehörde nicht hat.
Genau da liegt der Hase im Pfeffer. Der Vollzugsdienst hat Aufgaben im Ordnungswidrigkeiten- und im Gefahrenabwehrrecht. Der Polizeivollzugsdienst hingegen auch noch in der Strafverfolgung, da sie nach dem Gerichtsverfassungsgesetz entsprechende Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, welche Straftaten zu erforschen haben.
Eine Polizeigesetze (z. B. BW) unterscheiden da klar, indem der Begriff Polizei beide umfasst und der Begriff Polizeibehörde und Polizeivollzugsdienst eben nur den Jeweiligen. So ist z. B. der unmittelbare Zwang "gem. dem Polizeigesetz BW" nur den Polizeivollzugsbeamten erlaubt und nicht den Polizeibehörden.
Die jeweiligen Gefahrenabwehrgesetze (SOG, PolG o. ä.) überschneiden sich zum Teil auch mit den Brandschutzgesetzen, was in der Praxis zu 99,5% auch kein Problem ist. Die anderen 0,5% sind hier auch schon oftmals und heftig besprochen worden.
Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"
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