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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Absicherung des Stauendes BAB NW | 23 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 675891 | ||
Datum | 05.04.2011 23:36 MSG-Nr: [ 675891 ] | 8194 x gelesen | ||
Geschrieben von Michael Wolbring Wer ist rechtlich für ein sich bildenes Stauende bzw. dessen Absicherung auf einer Autobahn in NW verantwortlich? (auch mit Notzuständigkeit) Nenn meine Frage komisch. Aber warum muß eine eigentlich normale Verkehrssituation überhaupt abgesichert werden? Es besteht in besonderen Lagen (Kurve, Kuppe,...) ggf. der Bedarf davor zu warnen. Aber es gilt der Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer nur so schnell zu fahren hat, dass in innerhalb der von ihm zu überschauenden Strecke anhalten kann (ich weiß, wenn sich alle daran halten würden hätten wir keine Unfälle deshalb...). Eilzuständig wie fast immer die Polizei. Ansonsten in Amtshilfe die Autobahnmeisterei. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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