Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Absicherung des Stauendes BAB NW | 23 Beiträge |
Autor | Linu8s D8., Thierstein / Bayern | 676047 |
Datum | 06.04.2011 16:31 MSG-Nr: [ 676047 ] | 7579 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Jens CleverNach FSHG darf die Feuerwehr in NRW nur Absperrmassnahmen zur Sicherung einer Einsatzstelle durchführen. Das können auf der Autobahn auch nur einzelne Spuren sein. Die Absicherung eines Stauendes, also quasi ein Hinweisschild, wäre ein Eingriff in den Straßenverkehr und dazu ist nur die Straßenverkehrsbehörde und bei Gefahr im Verzug die Polizei berechtigt.
Sehe ich das falsch, wenn ich behaupte, dass die Sperrung einzelner (nicht aller) Spuren auch ein Eingriff in den Straßenverkehr ist? Ich lasse den Leuten ja keine Wahl, als die Spur zu wechseln. (Stehenbleiben ist ja nur bei der Bildung von Autoschlangen erlaubt - direkt an der Einsatzstelle vorne müssen die Leute ja dann die Spur wechseln und weiterfahren, wenn möglich.)
MfG
Linus (Der hier das schreibt um zu verstehen und zu lernen - nicht weil es ihn betrifft. Er kommt nämlich aus Bayern, wo wir ja den Verkehr lenken dürfen. :-) )
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| 05.04.2011 21:14 |
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., Hamminkeln | |