Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Absicherung des Stauendes BAB NW | 23 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 676257 |
Datum | 07.04.2011 16:45 MSG-Nr: [ 676257 ] | 7123 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Geschrieben von Jens CleverEigentlich heißt das "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr", wenn ich an meinen letzten Bussgeldbescheid deswegen zurückdenke.
Das ist im Prinzip jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes - Falschparken genauso, wie einfach ein Schild aufstellen.
"Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" ist ebend nicht "jede nicht ordnungsgemäße Nutzung des Straßenraumes" sondern es sind bestimmte Merkmale eines Kataloges notwendig:
Geschrieben von §315b StGB
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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| 05.04.2011 21:14 |
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