Hallo,
auch nach dem durchlesen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt komme ich zu keiner eindeutigen Antwort. Da es auch nicht mein eigentliches Bundesland ist hoffe ich auf Schützenhilfe von jemandem der dort besser belesen ist.
Kann mir jemand sagen wie "frei" Fluchtwege gehalten werden müssen? Gilt das ablegen, z.B. einer schnöden Fussmatte, welche ja durchaus brennen kann, als Verstoß gegen das freihalten von Fluchtwegen? Wo ist dann ggf. die Grenze zwischen "noch ok" und "nicht tragbar"? Im konkreten Fall geht es um einen Wohnblock mit innenliegendem Treppenhaus. Rechts und links davon, abgetrennt durch Brandschutztüren, die Etagenflure von denen es aus zu den einzelnen Appartements geht.
Mit welchen Folgen durch den Vermieter ist bei nicht Einhaltung durch die Mieter zu rechnen bzw. wie können diese im härtesten Fall belangt werden. Ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtens oder (wie im oben genanntem Fall - Fussmatte, grüne Blume) bereits überzogen? Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung wenn dies zur Lösung nötig ist. Wenn einer eine Antwort hat aber keine Abhandlung schreiben will würden mir auch Textstellen reichen in denen ich auf die Lösung komme oder Hinweise auf Urteile o.ä. . Gerne auch per PN.
Ich hoffe mir kann geholfen werden und ich bedanke mich schon einmal.
MFG Flo
Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.
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