Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Freihalten von Fluchtwegen - BauO LSA | 11 Beiträge |
Autor | Joha8nne8s M8., Marburg / Hessen | 676973 |
Datum | 12.04.2011 22:25 MSG-Nr: [ 676973 ] | 4375 x gelesen |
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
Geschrieben von BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In einem Kommentar habe ich gefunden, dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn eine Unzumudbarkeit der Einhaltung der Kündigungsfrist gegeben ist und dann wird immernoch eine Einzelfallabwägung angeordnet.
Der Vermieter kann dann z.B. aus wichtigem Grund fristlos Kündigen, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt [1], ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt, oder der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem dritten überlässt [2].77
Ich denke mal, das ist in deinem Fall nicht gegeben.
[1] AG Dortmund WuM 2003, 389 f.
[2] AG Hamburg NZM 2003, 42.
MkG
Johannes
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