Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Betreten von Grundstücken im Einsatzfall | 32 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685030 |
Datum | 12.06.2011 14:22 MSG-Nr: [ 685030 ] | 8648 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Die Frage ist erstmal, ob die Feuerwehr zuständig ist.
Nehmen wir man das die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, bleibt noch zu klären ob die sachliche Zuständigkeit zu bejahen ist.
Im §4 BayFwG steht sinngemäß, dass der abwehrende Brandschutz Aufgabe der Fw ist. Also das Bekämpfen von Schadenfeuern.
Ein Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. (OVG Münster)
Da nun der brennende Rasenmäher aus Deinem Beispiel die Definition Schadenfeuer, bis auf den Punkt unkontrollierbar [1], erfüllt liegen hier Anforderungen vor die ein Tätigwerden der Feuerwehr erforderlich machen.
Auf die Bestimmungen zum Betreten des Grundstückes haben ja die Anderen Schreiber schon hingewiesen.
Weiterhin ergibt sich aus dem Bundes Immisionsschutzgesetz mindestens das Recht, den Eigentümer aufzufordern das Feuer unverzüglich zu löschen.
[1] wobei hier noch zu klären ist, ob der Eigentümer über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt um das Feuer zu kontrollieren
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas
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