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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Betreten von Grundstücken im Einsatzfall | 32 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685036 | ||
Datum | 12.06.2011 15:09 MSG-Nr: [ 685036 ] | 8355 x gelesen | ||
Mahlzeit, Geschrieben von Thorben Gruhl
Das ist unstrittig. M.E. spielt der Wert bei Eintreffen der Fw aber keine Rolle, der Wert vor Ausbruch des Feuers ist ausschlaggebend. Davon abgesehen ist ein Rasenmäher (um beim Beispiel zu bleiben) ja auch nicht zum Verbrennen bestimmt. Geschrieben von Thorben Gruhl Grundsätzlich muss die Möglihckeit, anfängliche Schadfeuer in Nutzfeuer umzudeklarieren gegeben sein, anerenfalls könnte man nicht mehr Strohballen kontrolliert abbrennen lassen Diese Möglichkeit besteht meiner Ansicht nach nicht. Ein Strohlager ist keine Feuerstätte, erst recht keine genehmigte. Beim kontrollierten Abbrennenlassen eines Strohlagers geht es um die Verhältnismäßigkeit der Mittel, stundenlanges Fluten mit hohem Kräfte+Mittelansatz vs. Abbrennenlassen mit Verhinderung der Ausbreitung durch weniger Kräfte. Der Wert des Strohes ist in beiden Fällen Null. Geschrieben von Thorben Gruhl Aber wer darf den Eigentümer überhaupt auffordern? In verbindlicher Form? (Ersatz-)Zuständigkeit der FW? Hier ist die Ordnungsbehörde zuständig, da dieser Verwaltungsakt eher nicht mehr in die Zuständigkeit der Fw fällt. Ich hätte es direkt schreiben sollen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | ||||
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