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Gruppenführer (THW)
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBetreten von Grundstücken im Einsatzfall32 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg685096
Datum13.06.2011 01:21      MSG-Nr: [ 685096 ]7977 x gelesen

Geschrieben von Christoph Reberkann das der GrFü der ersteintreffenden Einheit in dieser detailgetreue überhaupt klären, ob er nun zuständig ist, oder nicht?



Das muß er sogar klären können. Denn Regel 1 im Verwaltungsrecht sagt: Prüfe sachliche und örtliche Zuständigkeit.

Ich weiß, dass es mit den Kenntnissen in Rechtsgrundlagen bei Feuerwehrs im FF-Bereich auf allen Ebenen nicht weit her ist. Aber das sind dann genau die Defizite, die das Leben unnötig schwer machen.


Geschrieben von Christoph ReberOder handelt man "immer" nach dem Grundsatz: Feuerwehr ist alarmiert worden, also soll sie bei einem realen Schadensfeuer auch immer tätig werden?

Wenn es sich um ein Schadenfeuer handelt, dann muß die Feuerwehr tätig werden (natürlich ist "abbrennen lassen" wenn bewußt dafür entschieden wurde z.B: bei den berühmten Strohballen das so zu tun auch ein tätig werden).

Aber die Frage Schadenfeuer ja oder nein ist der Dreh- und Angelpunkt Die Alarmierung alleine ist noch nicht ausreichend.

Geschrieben von Christoph ReberSollte der Eigentümer sich weiterhin streuben -> Polizei?


Nachdem wir selbst im ZWeifel unsere Anordnung nicht vollziehen können - ja. Egal ob Schadenfeuer ja oder nein.

Vor allem wenn es sich nicht um ein Schadenfeuer handelt muß die Polizei her um ggf. über ihre Eingriffsbefugnis einen Grundlage für unser tun (wir dann = Amtshilfe) zu schaffen.


Geschrieben von Christoph ReberAls Beispiele ließen sich natürlich im Garten noch viele Sachen aufzählen, die beim Eintreffen einer Feuerwehr bereits "wertlos" wären: Holzstapel (1-3 Ster), kleines Gartenhäuschen, (leere) Blumenkübel,...

Gehen wir mal aus dem Garten raus und nehmen zwei andere Beispiele:

1. Gartengrundstück, Eigentümer verbrennt Grünschnitt; keine Rauchbelästigung in der angrenzenden Wohnsiedlung (Entfernung 30 Meter)
2. Gartengrundstück, Eigentümer verbrennt mehrere alte Autoreifen; starke Rauchentwicklung in der angrenzenden Wohnsiedlung (Entfernung 30 Meter)

Fall 1: Der Grünschnitt ist vom Eigentümner zum Verbrennen bestimmt. Damit liegt kein Schadenfeuer vor. Wenn eine Ausbreitung auf anderen Bewuchs ausgeschlossen ist, dann sind wir als Feuerwehr raus.

Die Polizei wiederum kann auf Grund der
Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (was es nicht alles gibt) in diesem Fall das Ablöschen des Feuers anordnen, da die Mindestabstände unterschritten wurde. Ist der Grundstückseigentümer dazu nicht selbst in der Lage wird sie die Ersatzvornahme anordnen und - wenn sie nicht gerade einen Wasserwerfer zur Hand hat - die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe zum Ablöschen hinzuziehen.

Fall 2: In diesem Fall liegt eine Gefahr für Menschen in den Wohngebieten (Atemgifte) und Umwelt vor. Durch den dadurch entstehenden Schaden sind wir wieder im Bereich des Schadensfeuers. Wir können also selbst tätig werden.
Verwehrt und aber der Eigentumer den Zutritt mit der Mistforke in der Hand werden wir gut daran tun, die Polizei zur Durchsetzung unserer Maßnahmen hinzu zu ziehen. Natürlich. Wenn nun konkret Gefahr für Leib und Leben besteht (z.B. Zutritt in brennende Wohnung mit Person darin wird uns verwehrt) können wir nach den Rechten die Jedermann zustehen tätig werden. In allen anderen Fällen ist die Polizei da der deutlich qualifiziertere Ansprechpartner.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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