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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie | 11 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 688880 | ||
Datum | 17.07.2011 20:42 MSG-Nr: [ 688880 ] | 3623 x gelesen | ||
Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, gehört meiner Meinung nach der §4 und §7 (Abs.3) der BOS-Funkrichtline mit dazu. In §4 ist festgelegt, wer berechtigt ist... vermutlich "die kommunale Feuerwehr" und in §7(Abs.3) steht wörtlich: "...Handsprechfunkgeräte dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages an Angehörige der BOS ausgegeben und betrieben werden" In Abs. 4 wird dann die Ausnahme (z.B. im Privatfahrzeug) geregelt und dazu muß eine schriftliche Genehmigung der obersten Bundes- oder Landesbehörde vorliegen. - Damit dürfte alles klar sein... UW Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer) - Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! http://pvsafety.wordpress.com - Sicherheit im Feuerwehreinsatz | ||||
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