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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAuslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie11 Beiträge
AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen688880
Datum17.07.2011 20:42      MSG-Nr: [ 688880 ]3623 x gelesen

Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, gehört meiner Meinung nach der
§4 und §7 (Abs.3) der BOS-Funkrichtline mit dazu.
In §4 ist festgelegt, wer berechtigt ist... vermutlich "die kommunale Feuerwehr" und in §7(Abs.3) steht wörtlich: "...Handsprechfunkgeräte dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages an Angehörige der BOS ausgegeben und betrieben werden"
In Abs. 4 wird dann die Ausnahme (z.B. im Privatfahrzeug) geregelt und dazu muß eine schriftliche Genehmigung der obersten Bundes- oder Landesbehörde vorliegen.
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Damit dürfte alles klar sein...

UW


Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer)
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Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!

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 17.07.2011 20:17 Fran7k M7., Halberstadt
 17.07.2011 20:42 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 20:42 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 20:53 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 21:04 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 22:55 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 10:43 Fran7k M7., Halberstadt
 18.07.2011 18:59 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 19:45 Mich7ael7 E.7, Wiesenthau

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