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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie | 11 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 688890 | ||
Datum | 17.07.2011 21:02 MSG-Nr: [ 688890 ] | 3507 x gelesen | ||
Geschrieben von Lüder Pott "Betreiben" schliesst ueblicherweise "betriebsbereit machen"," betriebsbereit halten" und "betreiben wollen" ein... Soweit mir bekannt ist es gleich, ob ein Funkgerät ausgeschaltet (mit vollen Batterien und Antenne) ist oder damit gesendet/empfangen wird. Beides ist "betreiben" im Sinne des Gesetzes.. Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer) - Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! http://pvsafety.wordpress.com - Sicherheit im Feuerwehreinsatz | ||||
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