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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie | 11 Beiträge | ||
Autor | Fran8k M8., Halberstadt / Sachsen-Anhalt | 688965 | ||
Datum | 18.07.2011 10:43 MSG-Nr: [ 688965 ] | 3218 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Wolf Soweit mir bekannt ist es gleich, ob ein Funkgerät ausgeschaltet (mit vollen Batterien und Antenne) ist oder damit gesendet/empfangen wird. Beides ist "betreiben" im Sinne des Gesetzes.. Hallo....dies wäre schon mal ein Ansatz-in welchem Gesetz kann ich dies nachlesen? Ganz allgemein denke ich ja auch, dass ein Sinn dieser Funk-Richtlinie war und ist, so wenig wie möglich Funkgeräte "unter das private außerdienstliche BOS-Volk" zu bringen (also ironisch ähnlich wie beim Waffengesetz gesehen) und man deswegen diese beiden Begriffe "mitführen und betreiben" als einzelne Aufzählung sehen muss - und schon wenn eine dieser Tätigkeiten vorliegt eben die Pflicht besteht, eine Genehmigung dafür zu besitzen. Ich kann zwar ein FuG nur mitführen, aber um es zu betreiben muss ich es ja logisch auch bereits mitführen, so dass dieser Absatz 4 nach meiner Ansicht auch bereits das bloße Mitführen (ohne konkreten Auftrag) unter die Genehmigungsauflage stellt. Frank | ||||
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