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Funkgerät
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAuslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie11 Beiträge
AutorFran8k M8., Halberstadt / Sachsen-Anhalt688965
Datum18.07.2011 10:43      MSG-Nr: [ 688965 ]3218 x gelesen

Geschrieben von Ulrich WolfSoweit mir bekannt ist es gleich, ob ein Funkgerät ausgeschaltet (mit vollen Batterien und Antenne) ist oder damit gesendet/empfangen wird. Beides ist "betreiben" im Sinne des Gesetzes..

Hallo....dies wäre schon mal ein Ansatz-in welchem Gesetz kann ich dies nachlesen?

Ganz allgemein denke ich ja auch, dass ein Sinn dieser Funk-Richtlinie war und ist, so wenig wie möglich Funkgeräte "unter das private außerdienstliche BOS-Volk" zu bringen (also ironisch ähnlich wie beim Waffengesetz gesehen) und man deswegen diese beiden Begriffe "mitführen und betreiben" als einzelne Aufzählung sehen muss - und schon wenn eine dieser Tätigkeiten vorliegt eben die Pflicht besteht, eine Genehmigung dafür zu besitzen.

Ich kann zwar ein FuG nur mitführen, aber um es zu betreiben muss ich es ja logisch auch bereits mitführen, so dass dieser Absatz 4 nach meiner Ansicht auch bereits das bloße Mitführen (ohne konkreten Auftrag) unter die Genehmigungsauflage stellt.

Frank



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 17.07.2011 20:17 Fran7k M7., Halberstadt
 17.07.2011 20:42 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 20:42 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 20:53 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 21:04 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 22:55 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 10:43 Fran7k M7., Halberstadt
 18.07.2011 18:59 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 19:45 Mich7ael7 E.7, Wiesenthau

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