Hallo,
ich seh das genauso ... und um noch einmal auf den "Paragraphenreiterei" zurück zu kommen - es ist in Deutschland aus juristischer Sicht nich unbedingt relevant, wie man das Gesetz am besten für sich auslegen könnte, sondern was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.
Deshalb werden ja Gesetze ständig wieder geändert, weil sich jeder ein Schlupfloch sucht.
In den Gerichtsurteilen (allgemein) wird aber oft genug darauf Bezug genommen, was man sich bei der Initiierung des Gesetzestextes gedacht hat, bzw. erreichen wollte und es wird auch danach geurteilt.
Ich denke, dass es in diesem Zusammenhang wohl ausser Frage steht, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte - nämlich den BOS-Funk nur den Berechtigten zugänglich zu machen.
Sollte jetzt jemand, der keine Berechtigung hat - aber von einem Berechtigtem einen konkreten Auftrag (wie der Gesetzestext so schön sagt) erhalten ... dann sehe ich da persönlich kein Problem.
Dabei muss der konkrete Auftrag nicht unbedingt ein Einsatz sein, bei dem der Melder das FuG in der Hand hat.
Das schließt auch ein, dass ein normaler Feuerwehrangehöriger ein betriebsbereites 4m-Handsprechfunkgerät aus einer 10/1 auf Anweisung des Kommandanten in die Werkstatt und zurück bringt.
Ansonsten hat das FuG (nach meiner und ich denke auch nhM) aber in seinem Privat-PKW nichts verloren.
Mit konkreten Urteilen zu dem Fall kann ich aber leider auch nicht weiterhelfen.
Es ist nicht relevant, wie wir etwas gemeint haben, sondern wie es der Andere verstanden hat.
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