Guten Morgen,
Geschrieben von Christoph Reber
- Wenn ich einen einzigen solchen Turm, der < 22m aber > 8m hoch und bewohnt ist, aber sonst keine Gebäude > 8m in meinem Ausrückebereich habe, muss die Gemeinde/Stadt dann eine DL(K) nur für diesen Turm vorhalten (sofern kein anderer Rettungsweg baulich erwünscht), wenn sonst keine zeitnah erreichbar ist?
Wie schon erwähnt, müssen die bauordnungsrechtlichen Schutzziele (vgl. Artikel 3 und 12 BayBO) erfüllt werden. Dazu zählen eben auch die zwei voneinander unabängigen Flucht- und Rettungswege.
Hat die Gemeinde selbst keine DLK und kann auch keine DLK zeitnah aus einer benachbarten Gemeinde hinzu kommen, bleiben eigentlich nur drei Möglichkeiten:
1. DLK beschaffen (eher unwahrscheinlich, wenn sonst kein Bedarf -> Ausbildung / Wirtschaftlichkeit / etc.)
2. Treppenraum als Sicherheitstreppenraum ausbilden (hohe Kosten / Wartung -> Frage nach Wirtschaftlichkeit bei FeWo-Nutzung)
3. Nutzungsuntersagung, da Schutzziele nicht gewährleistet werden können (hart aber Fair, da Sicherheit der Nutzer vor geht!)
Geschrieben von Christoph Reber
- Zählt die Vermietung eines Turms als Ferienwohnung als Nutzung als Wohneinheit?
Wie aus der Bezeichnung "Ferienwohnung" schon hervorgeht, handelt es sich um eine Folge von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (vgl. Artikel 2 BayBO). Weiterhin wird diese durch eine Treppe (in einen Treppenraum?) erschlossen und es gibt "ausreichend" Fensteröffnungen zur Belichtung & Belüftung. Daraus geht hervor, dass es sich um eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im bauordungsrechtlichen Sinne (Anforderungen an Zugänglichkeit / Nutzung /etc. werden erfüllt) handelt, wonach wieder zwei voneinander unabhängie Flucht- und Rettungswege (einer bei Sicherheitstreppenraum) nachzuweisen sind (vgl. Artikel 31 BayBO).
mit kameradschaftlichem Gruß
Thomas
P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...
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