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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehreinsatz der ganz besonderen Art ... | 25 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 692247 | ||
Datum | 12.08.2011 09:50 MSG-Nr: [ 692247 ] | 9734 x gelesen | ||
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Geschrieben von Jürgen M@yer Wenn niemand dagegen juristisch vorgeht dürfte da nichts passieren. Wo kein Kläger ist auch kein Richter. Beides sind Fahrzeuge die der Gemeinde gehören... Juristen können sich um die Details kümmern, die da ganz grob lauten könnten... - Besetzung von Gemeindegrund (ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gemeinde mit dem Aufstellen einverstanden war/ist) - wildes Campen (das ergibt sich direkt daraus) aber auch - Nötigung durch die Gemeinde (Behinderung des Fahrzeugverkehrs) Für die nähere Betrachtung hilft ein Blick auf die Rechtslage: "OBG" (heißt anders, aber ist so kürzer) Bayern Art. 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. und folgende... Daraus ist zu entnehmen: 1. Die Gemeinde ist zuständig... 2. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und sich gegen den Störer richten. Art. 19 Veranstaltung von Vergnügungen (1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Art. 25 Zelten, Aufstellen von Wohnwagen (1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln. (2) Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen. (3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer 1. einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder Dazu ist zu betrachten das BayFwG Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren .... (3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Viel Spaß beim Diskutieren... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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