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Polizei
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zur Fremdbergung20 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW695009
Datum03.09.2011 16:06      MSG-Nr: [ 695009 ]3559 x gelesen

Geschrieben von Markus ReichartDurch sein Verhalten (Durchfahren des Flusses, was ja noch nicht einmal beendet ist) ist das Fahrzeug aber erst im Fluss stehen geblieben, und stellt dort

1. entweder eine (konkrete) Gefahr dar (dann kann die Pol auch ggf. nach PAG anordnen) oder

Kann ich in diesem Fall nicht erkennen.
2. es besteht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung, dann kann auch eine Anordnung nach BayWG erfolgen (daqnn aber in aller Regel durch die UWB).
Da keine Ölsperren ausgebracht wurden und die Pol im Bericht ausdrücklich mitteilt das keine Betriebmittel ausgetreten sind, kanns das auch nicht gewesen sein.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, mit welcher Begründung die Polizei den Verwaltungsakt der Ersatzvornahme erlassen hat.

Geschrieben von Markus ReichartDer Fahrer hat also "sein" Fahrzeug in einen Bereich gefahren, wo es definitiv nicht hingehört (und er es auch nicht ungehindert sofort entfernen kann). Dies allein ist im übrigen wenigstens nach den Vorschriften des WHG/ BayWG - und wahrscheinlich auch nach dem BayNatSchG - ordnungswidrig, auch wenn dies hier keine Rolle spielt.
Ich konnte bisher nur eine nicht genehmigte Nutzung eines Gewässers gem WHG ausmachen, was im lediglich eine OWi darstellt. Falls ich was übersehen habe wo sonst noch das Durchfahren von Gewässern explizit verboten ist bitte ich um Verlinkung.

Geschrieben von Markus ReichartAber egal: wenn er also ein fremdes Fahrzeug benutzt (rechtlich einwandfrei oder auch widerrechtlich), dann hätte er mit der ganzen Sache, sprich der Bergung (sofern er dies nicht selbst freiwillig machen würde) nichts mehr zu tun?
So habe ich das nicht gemeint. Als Eigentümer / berechtigter Benutzer, des Fahrzeuges (wenn es denn eine Gefärdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt), ist er als Zustandsstörer anzusehen.
Eine Einstufung als Verhaltenstörer setzt ja voraus das er durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Das kann ich in diesem Fall nicht erkennen.


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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