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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beiträge | ||
Autor | Cars8ten8 L.8, Fo / Rheinland-Pfalz | 696626 | ||
Datum | 20.09.2011 17:21 MSG-Nr: [ 696626 ] | 8418 x gelesen | ||
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Also laut http://www.lz-bad-fredeburg.de/aufsatz/Schweigepflicht.pdf was zugegebenermaßen so für mich nicht auf Anhieb zu finden war, gilt die Schweigepflicht wohl für alle Freiwilligen auch. Eine Kindesmisshandlung ist dann wohl im o.g. Fall durch das Sonderverhältnis bekannt geworden und unterliegt somit der Schweigepflicht? Und der Arzt kann dann laut Leitfaden: "Bei einem Verdacht auf körperliche Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung können Sie jedoch von der Schweigepflicht entbunden werden. Dies kann entweder durch das Kind selbst geschehen () oder durch einen Erziehungsberechtigten () " die Eltern fragen ob sie ihn von der Pflicht entbinden falls das Kind noch nicht die entsprechende Reife besitzt um dies selbst zu tun?? Weiter heißt es im Text vom Amtsrichter: Das Strafverfolgungsinteresse (...) rechtfertigt eine Verletzung der Schweigepflicht grundsätzlich nicht. Fazit: Schweigen und sich selbst nicht strafbar machen, dafür aber ständig zu befürchten, dass das Kind weiterhin misshandelt wird? Das kann es doch nicht sein...!! | ||||
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