News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beiträge | ||
Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 696628 | ||
Datum | 20.09.2011 17:25 MSG-Nr: [ 696628 ] | 8324 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Wenn einem das wichtig ist, ist nicht die Polizei der richtige Ansprechpartner sondern das Jugendamt. Bei Verdacht werden die durchaus tätig und haben mehr Möglichkeiten als die Polizei. So kann das Jugendamt (über einen Richter) die Krankendaten des Kindes anfordern. Für eine Anzeige wird i.d.R. kein Name benötigt. Wenn man persönlich hin geht, kann durchaus nicht rechtskonform eine Anonyme Anzeige erstattet werden, bei der nur der Sachbearbeiter die Adresse bekommt und daher nicht in der Akte steht. Man sollte sich aber sehr sehr sicher sein! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|