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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8H., Langgöns / Hessen | 696640 | ||
Datum | 20.09.2011 18:39 MSG-Nr: [ 696640 ] | 8268 x gelesen | ||
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Hallo, ich denke das in diesem Fall die Schweigepflicht nicht greift, denn der Pat. ist das Kind und nicht der Vater. Weiterhin ist man meines Wissens gesetzlich verpflichtet eine Straftat zu melden wenn man von ihr Kenntnis bekommt. Es geht hier um schwere Körperverletzung an einem Schutzbefohlenen. Das steht über der Schweigepflicht und erst recht über Verschwiegenheitspflicht über häusliche Umstände, wie gesagt es ist Körperverletzung bzw Kindesmißhandlung und nicht die Tatsache das die Wohnung nicht aufgeräumt ist oder ein paar Cannabispflanzen auf der Fensterbank stehen. Das Wohl des Kindes ist das größere Gut. Alles nur meine persönliche Meinung Gruß Thomas Besucht uns unter www.feuerwehr-niederkleen.de | ||||
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