Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW | 696643 |
Datum | 20.09.2011 18:49 MSG-Nr: [ 696643 ] | 8381 x gelesen |
Infos: | 20.09.11 Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Zeugnispflicht von Feuerwehrangehörigen
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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Hallo Carsten,
bei uns in der Frotbildung wurde ein ähnlicher Fall diskutiert.
Fazit dort:
Ein Kind, das misshandelt wird ist minderjährig und kann nicht frei für sich entscheiden. Von daher darf ich zu seinem Wohl die Polizei informieren.
Anders ist es z.B. bei einer Frau, die Vergewaltigt wurde. Diese ist volljährig und für sich selbst verantwortlich. Stellt sie eine Stranfazeige--> OK, macht sie es nicht --> Auch OK. Ihre Entscheidung.
So muss ich den Brandstifter, den ich im RTW behandele, der mir alles gesteht in den Rahmen der Schweigepflicht aufnehmen. Gesteht er jedoch, das er sobald er aus dem Kh. kommt "die Bude abfackelt" dann muss ich das ganze melden. Das eine sind geschehene Straftaten (Schweigepflicht), das andere sind angekündigte Straftaten (Schweigepflicht wird aufgehoben).
Jetzt nagelt mich nicht zu 100% fest, aber zu 99% bin ich mir sicher.
Im Zweifel immer mit der Dienststelle Rücksprache halten.
Als Beamter ist man da sowieso in der Situation, sich über die Dienststelle eine Aussagegenhemigung erteilen zu lassen. Hier wird natürlich hausintern die Rechtmäßigkeit schon geprüft.
Wichtig ist auch die Unterscheidung, wie bekomme ich die Information? Als behandelnder Rettungsassistent (ärztliche Schweigepflicht) oder als "Feuerwehrmann" (Dienstgeheimniss).
Das sind wiederrum auch zwei verschiedene Paar Schuhe!
Gruß
Christian
PS: Zu dem Punkt ...mir egal, ethisch moralisch was auch immer bin ich befugt, muss ich es machen.......Sch....auf Regeln...: Dabei muss man immer sehr vorsichtig sein und aufpassen. Sicherlich kann ich nicht verhindern, das jede Unterhaltung z.B. von einem zufällig anwesenden Polizisten mitgehört wird. Aber auch da gilt Vorsicht. Was ist, wenn meine Erkenntniss, die ich zur Anzeige bringe von beiden Elternteilen vor Gericht abgestritten (Glaubwürdig, oder im Zweifel für den Angeklagten!) wird und ich auf einmal wegen Verletzung der Schweigepflicht/des Dienstgeheimnisses oder wegen Verleumdung etc. dran bin?
Ein heikles Thema :-)
Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!
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