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Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Betrieb ohne Arzt / Aufgabe Sanität | 3 Beiträge | ||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 697258 | ||
Datum | 27.09.2011 15:12 MSG-Nr: [ 697258 ] | 1613 x gelesen | ||
Hallo Andy, es gibt bei uns in D berufsgenossenschaftliches regelwerk und Gesetze die dies regeln. Wie sehr die Rechtslage in der Schweiz davon abweicht und was Eure SUVA fordert kann ich leider nicht sagen. In D gilt: Mindestens ein Betriebssanitäter ist erforderlich in Betrieben (§ 27 BGV A1) mit: mehr als 1500 anwesenden Versicherten mehr als 250 anwesenden Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert, mehr als 100 anwesenden Versicherten auf Baustellen. (Mit einzubeziehen sind hierbei jeweils auch die kaufmännischen Mitarbeiter.) Der Betriebsarzt muß in D nicht immer eine Unfallstation etc. im Betrieb haben. Es reicht, wenn er für die arbeitsmedizischen Untersuchungen zur Verfügung steht und feste Sprechstunden anbietet. Bei Großbetrieben ist hingegen i.d.R. beim Betriebsärztlichen Dienst im Betriebsgelände ein Arzt, Sanitäter Arzthelfer(in) etc. vorhanden. Ich vermute mal, Eure Betriebssanität ist vergleichbar mit dem deutschen Betriebssanitäter. Nach dem Recht in D ist der Betriebsarzt bei Unfällen med. Notfällen nur für die Erstversorgugn zuständig. Den "Rest" (=Hauptbehandlung) macht der zuständige Unfallarzt (niedergelassen oder Spital). Nehme ich meinen Betrieb als Beispiel, dann wäre die übertragene Vorgehensweise die Begleitung zur Arzt in der Mehrzahl der Fälle durch die Betriebssanität. Bei uns gilt die Empfehlung einen Patienten immer in Begleitung zur Betriebsärztlichen Dienststelle zu bringen. Bei Bedarf von dort Transport mit eigenem oder öffentlichem Rettungswagen in Klinik oder zum Durchgangsarzt. Bei Notfällen direkter Einsatz des Rettungswagens mit betriebsärztl. Notarzt. Vielleicht mehr Detail per pn. Gruß Volker ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | ||||
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