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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit | 36 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW | 697755 | ||
Datum | 02.10.2011 14:47 MSG-Nr: [ 697755 ] | 15632 x gelesen | ||
Hallo Bernd, so wie ich es verstanden habe, gilt das Urteil für alle. Auch die, die nicht geklagt haben. Wichtig ist, dass Einspruch bei der Dienststelle erhoben wurde. Derzeit steht wohl noch die Regelung das die Einsprüche nur entsprechend den nationalen Vorgaben rückwirkend geltend gemacht werden können. Aber ich denke, auch dafür wird sich einer finden, der keinen Einspruch eingelegt hat, nun traurig ist und klagen wird.......... Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | ||||
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