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RubrikTechn. Hilfeleistung zurück
ThemaWiederverschließen einer Wohung nach Türöffnung durch Feuerwehr27 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg701482
Datum07.11.2011 19:22      MSG-Nr: [ 701482 ]10256 x gelesen

Geschrieben von Alexander B.gibt es eine gesetzliche Grundlage, welche besagt, dass die Feuerwehr nach einer, durch sie durchgeführten Wohnungsöffnung, dazu verpflichtet ist, die Wohnung wieder sicher zu verschließen?

Ja.

Grundsätzlich ist mal der Eigentümer des Objekts verpflichtet.
Sollte dieser nicht anwesend/ verfügbar sein, dann wird die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse/ Aufgaben dieses tun. Da die Polizei regelmäßig dazu technisch nicht in der Lage sein wird, kann sie sich der Feuerwehr in Amtshilfe bedienen.

Spannend ist nur die Frage, an wen geht die Rechnung ;-)

a) an die Polizei
b) an den Eigentümer

NAch §8 Abs. 1 LVerwVerfG Ba-Wü wäre die Polizei möglicher Adressat, da im Rahmen der Amtshilfe Auslagenersatz eingefordert werden kann. Das ist m.E. bei einer Türöffnung in Amtshilfe (also nicht zur Menschenrettung) oder beim Tür verschließen der Fall. Material und Lohnausfall (bei der FF) wären dann an die Polizei abrechenbar.
Die Polizei müßte dann wiederum beim Eigentümer "abrechnen".

Regelmäßig finde sich im jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz die Regelung wie in § 8 Abs. 2 LVerwVerfG Ba-Wü, dass ein Ersatzanspuch gegenüber Dritten auch der ersuchten Behöde (hier = Feuerwehr) zusteht. In sofern wird durch die Gemeinde direkt mit dem Eigentümer "abgerechnet".


Spannend ist die Frage, wenn die Polizei die Feuerwehr zur Ölspur ohne Verursacher auf einer Straße alarmiert, bei der nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt. Denn da gibt es dann keinen "Dritten", sondern entweder den Straßenbaulastträger oder die Polizei ;-)


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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