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Thema | Wiederverschließen einer Wohung nach Türöffnung durch Feuerwehr | 27 Beiträge | ||
Autor | Clau8s M8., Pottenstein / Bayern | 701550 | ||
Datum | 08.11.2011 10:53 MSG-Nr: [ 701550 ] | 9412 x gelesen | ||
Zumindest in Bayern ist teilweise auch die Gemeinde verpflichtet bei "Gefahr in Verzug" oder zur Aufrechterhaltung der "Öffentlichen Sicherheit" selbständig Maßnahmen einzuleiten (siehe Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung(Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)). Die Polizei wird dann nur tätig wenn die Stadt nicht selber Maßnahmen einleitet. In der Regel macht dies das Ordnungsamt oder außerhalb der Geschäftszeit auch die Feuerwehr (als dienstbereite Einrichtung der Stadtverwaltung). Insoweit ist nicht jede Wohnungsöffnung auch gleich Amtshilfe sondern teilweise wird man als Teil der Stadtverwaltung eigenverantwortlich tätig. Insoweit ist dann auch die Eigentumssicherung teil dieser Dienstaufgabe. | ||||
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