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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines Kranwagens | 24 Beiträge | ||
Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 705786 | ||
Datum | 08.12.2011 13:27 MSG-Nr: [ 705786 ] | 7872 x gelesen | ||
Hallo Michael, Für unsere Transportaktivitäten im Baugewerbe (Überbreite bis 3 m und bis 60 to Gesamtzuggewicht, 25,00 m Länge bei Krantransporten) haben wir mehrere Jahresgenehmigungen (jeweils verschiedene Kombinationen von ZUgfahrzeugen, Tiefladern und/oder Kränen), die für unseren Heimatlandkreis und die angrenzenden ´Landkreise gelten. Diese müssen jährlich neu beantragt werden. Ausgestellt wird diese von unserem zuständigen Landratsamt und der Regierung von Niederbayern. Macht dann in unserem Fall 200 je Genehmigung und Jahr Maßgeblich sind in unserem Fall der § 29 Abs. 3 StVO und § 70 StVZO. Allerdings sind für bestimmte Arten von Transporten ( Krantransport wegen der Achse nur bis 25 km/h Geschwindigkeit zulässig) oder zGG. bis 60 to bestimmte Strecken ausgenommen. Allerdings wäre dies dann für die Fahrt zu einem Einsatz sowieso nach § 35 hinfällig. Lediglich Rückfahrt und "zivile" Fahrten haben dann diese Auflagen. Geb eigentlich bis dato noch nie Probleme. Vielleicht nochmal das Landratsamt kontaktieren. mkg Werner WErner | ||||
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