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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urteil aus München zu Einsatzkosten - Krankenschwester muß zahlen | 5 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 707180 | ||
Datum | 19.12.2011 23:51 MSG-Nr: [ 707180 ] | 4105 x gelesen | ||
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Hallo, zwei Besonderheiten fallen mir da spontan auf: Obwohl es nach der Hausordnung verboten war, Backöfen, Heizplatten oder ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen, hatte sie sich doch einen Herd angeschafft, in den sie ein paar Kroketten aufbacken wollte. Die Verursacherin hatte also nicht einfach nur Essen anbrennen lassen, sondern bereits im Vorfeld entgegen der Hausordnung überhaupt erst einen Herd installiert. (Das könnte wichtig sein für die Abgrenzung Fahrlässigkeit <-> grobe Fahrlässigkeit?) Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Die Klägerin könne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen. Hier greift also im Gegensatz zum Einsatz der öffentlichen Feuerwehren nicht das (öffentliche) Brandschutzrecht (in Bayern kann schon bei grober Fahrlässigkeit Kostenersatz für Brandeinsätze verlangt werden, in NRW z.B. erst bei Vorsatz), sondern die privatrechtlichen Regelungen des Geschäftsführung ohne Auftrag. Damit könnte IMNSHO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit erfolgreich ein Kostenersatz verlangt werden (aber IANAL...). Man sollte sich folglich von Betrieben mit Werkfeuerwehr besser fern halten :-) Gruß, Henning | ||||
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